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Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Start ins neue Jahr!

Ab dem 1. Januar 2025 finden Sie unsere Kanzlei in Bernstadt unter einer neuen Adresse:

Görlitzer Straße 1, 02748 Bernstadt.

Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei während der Weihnachtszeit vom 23.12.2024 bis 01.01.2025 geschlossen ist.

Ab dem 2. Januar 2025 sind wir wieder wie gewohnt gerne für Sie da.

Grafik: Weihnachtsbaum -

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Einkunftsgrenzen für den Solizuschlag 2021

Anhebung der Jahresfreigrenzen

Zum 1.1.2021 wurde die sogenannte „Nullzone“, also jene Jahresfreigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu erheben ist, angehoben (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags, BGBl 2019 I S. 2115). Die Jahresfreigrenze 2021 beträgt € 33.912,00 (bisher € 1.944,00). Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuerschuld von bis zu € 16.956,00 (bisher € 972,00) und zusammenveranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuerschuld von € 33.912,00 keinen Solizuschlag mehr zahlen müssen (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von ca. € 73.000,00 bzw. € 151.000,00 bei Zusammenveranlagung). Neben der Lohnsteuer fällt nur noch dann ein Solizuschlag an, wenn die tatsächliche Lohnsteuer in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI mehr als € 1.413,00 bzw. in der Steuerklasse III mehr als € 2.826,00 beträgt.

Übergangszone

Bei nur geringer Überschreitung der Freigrenzen wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % der Einkommensteuer erhoben, sondern nach einer besonderen Berechnungsmethode ermittelt. Es gilt insoweit eine Höchstgrenze von 11,9 % (bis 2020: 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den Freigrenzen. Die Übergangszone gilt für Jahreseinkommen von ca. € 73.000,00 bis ca. € 109.000,00 (bei Zusammenveranlagung ca. € 151.000,00 bis ca. € 221.000,00). Ab einem Bruttojahreseinkommen von über € 109.000,00 (bzw. € 221.000,00 bei Zusammenveranlagung) fällt der Solidaritätszuschlag weiterhin in voller Höhe an.

Einkommensgrenzen beachten

Unter Umständen kann es sich in 2021 besonders lohnen, das Bruttojahreseinkommen unter diese Grenzen zu drücken. Dies kann u. a. durch die Geltendmachung höherer Werbungskosten (Betriebsausgaben), Gehaltsumwandlung (steuerfreie Gehaltsextras) oder durch Reduzierung der Arbeitszeit erfolgen.

Stand: 26. Januar 2021

Bild: Syda Productions - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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