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Ab dem 1. Januar 2025 finden Sie unsere Kanzlei in Bernstadt unter einer neuen Adresse:

Görlitzer Straße 1, 02748 Bernstadt.

Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei während der Weihnachtszeit vom 23.12.2024 bis 01.01.2025 geschlossen ist.

Ab dem 2. Januar 2025 sind wir wieder wie gewohnt gerne für Sie da.

Grafik: Weihnachtsbaum -

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Arbeitgeberpflichten zur bAV in 2022

Sozialabgaben

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf Teile seines Bruttogehalts für Zwecke der Beitragszahlung zur betrieblichen Altersversorgung (bAV), spart sich auch der Arbeitgeber Sozialabgaben. Diese Ersparnis können Arbeitgeber ab 2022 nicht mehr für sich verbuchen.

Allgemeine Zuschusspflicht

Ab 2022 müssen Arbeitgeber für alle bestehenden bAV-Verträge einen Zuschuss von 15 % zahlen. Ausgenommen sind nur Unterstützungskassen und Direktzusagen, etwa eine Pensionszusage direkt von der eigenen GmbH. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers kann zur Reduzierung der Gehaltsumwandlung beim Arbeitnehmer unter der Annahme gleichbleibender Beträge genutzt werden.

Ausnahmen

Die Zuschusspflicht gilt für Arbeitgeber nur insoweit, als auch tatsächliche Sozialabgaben gespart werden. Hat ein Mitarbeiter mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze einen bAV Vertrag laufen, spart der Arbeitgeber im Regelfall gar keine Sozialabgaben, da sich der Beitrag durch den Gehaltsverzicht im Regelfall nicht vermindert. Dann muss auch kein Zuschuss geleistet werden.

Stand: 26. Januar 2022

Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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