Seitenbereiche

Für Ihre Steuern haben wir die Lösung

Haben Sie Fragen zu einem Thema oder unserer Kanzlei? Kontaktieren Sie uns einfach und füllen Sie unser Kontaktformular aus! Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Betriebsfeiern für einen eingeschränkten Personenkreis

Betriebsveranstaltung

Nach dem Einkommensteuerrecht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG) zählen Zuwendungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Begleitpersonen „anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung)“ zum Arbeitslohn. Ausnahme: Die Kosten übersteigen € 110,00 je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht und die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung steht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen.

Vorstandsfeier

Hinsichtlich der Voraussetzungen der Teilnahmemöglichkeiten für alle Betriebsangehörigen hat der Bundesfinanzhof/BFH entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn sie eben nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (Urteil vom 27.3.2024, VI R 5/22). Im Streitfall erkannte das Finanzamt Aufwendungen für eine Weihnachtsfeier ausschließlich für Vorstände nicht als steuerbegünstigte Betriebsveranstaltung an, da die Feier nur den Vorständen vorbehalten war. Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung wurde nicht zugelassen. Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht und ließ die Pauschalversteuerung zu. Nach BFH-Auffassung steht die Bedingung der Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG und betrifft somit nur die Gewährung des Freibetrags in Höhe von € 110,00.

Stand: 26. Juni 2024

Bild: Bartek - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

© Not Just a Picture - stock.adobe.com

Haben Sie eine Frage zum Thema? Wir sind Ihr Steuerberater in Löbau und Bernstadt und kümmern uns um Ihre Anliegen. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, wir freuen uns Sie kennenzulernen.

Weitere Artikel zu diesem Thema

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.