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Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Start ins neue Jahr!

Ab dem 1. Januar 2025 finden Sie unsere Kanzlei in Bernstadt unter einer neuen Adresse:

Görlitzer Straße 1, 02748 Bernstadt.

Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei während der Weihnachtszeit vom 23.12.2024 bis 01.01.2025 geschlossen ist.

Ab dem 2. Januar 2025 sind wir wieder wie gewohnt gerne für Sie da.

Grafik: Weihnachtsbaum -

Für Ihre Steuern haben wir die Lösung

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Freibeträge im Lohnsteuerverfahren noch bis 30. November beantragen

Lohnsteuer-Freibeträge

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 39a EStG) kann jeder unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Freibeträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren eintragen lassen. Für das laufende Kalenderjahr 2020 können Anträge noch bis zum 30.11.2020 gestellt werden. Von dieser Möglichkeit sollte jeder Arbeitnehmer Gebrauch machen, denn die Berücksichtigung von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren führt bereits auf dem Gehaltszettel zu einer Steuerreduzierung. Unter anderem können Freibeträge beantragt werden für: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder für Verlustvorträge. Außerdem werden auf Antrag Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge berücksichtigt.

Kinderfreibeträge und Kinderbetreuung

Darüber hinaus werden Kinderfreibeträge auf Antrag eingetragen, allerdings nur für jene Kinder, für die kein Anspruch auf monatliches Kindergeld besteht. Eltern können sich aber zusätzlich für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr Aufwendungen für die Kinderbetreuung eintragen lassen. Diese können mit zwei Drittel der voraussichtlichen Aufwendungen, maximal bis zu € 4.000,00 Euro pro Kind, berücksichtigt werden (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iV.m § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Beantragt werden können auch Freibeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 % und bis zu € 3.000,00 für Dienste wie Garten- oder Hausarbeit sowie € 1.200,00 für Handwerkerleistungen. Berücksichtigt werden kann das Vierfache der Steuerermäßigung. Nachweise für die Eintragungen sind nicht erforderlich.

Gültigkeit, Frist

Die bis zum 30.11.2020 beantragten Freibeträge gelten für die Kalenderjahre 2020 und 2021 (§ 39a Abs. 1 Satz 3 EStG)

Stand: 28. September 2020

Bild: lovelyday12 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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